Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen ergänzen die §§ 651a-m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie die §§ 4-11 BGB-InfoVO (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus.

1. Anmeldung, Bestätigung
1.1 Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag wird für den Veranstalter verbindlich, wenn dieser Ihnen die Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigt.

1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3 Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung (Ziffer 1.1 Satz 2), die alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen enthält. Weicht die Bestätigung von Ihrer Anmeldung ab, ist der Veranstalter an das neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist das Angebot annehmen.

2. Bezahlung
2.1 Zur Absicherung der Kundengelder hat der Veranstalter eine Insolvenzversicherung bei R+V Versicherung AG abgeschlossen. Ein Sicherungsschein befindet sich auf der Bestätigung.

2.2 Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtpreises fällig. Die Kosten für Reiseversicherungen werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig.

2.3 Die Beträge für An- und Restzahlung und gegebenenfalls Stornierung ergeben sich aus der Bestätigung. Die Gebühren im Falle einer Stornierung (vgl. Ziffer 5), Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren (vgl. Ziffer 6) sowie Gebühren für individuelle Reisegestaltung (vergleiche Ziffer 3.5) werden sofort fällig.

2.4 Der Betrag für die Restzahlung ca. 4 Wochen vor Reiseantritt zur Zahlung fällig, jedoch nicht, bevor die Reiseunterlagen mit Sicherungsschein übersandt wurden.

2.5 Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlen Sie auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann der Veranstalter von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Der Veranstalter kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend den Ziffern 5.2, 5.5 verlangen. Wenn Sie Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leisten, behält sich der Veranstalter zudem vor, für die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von € 20,00 zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen.

3. Leistungen, Preise
3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen (z.B. Katalog, Flyer, Internet) und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Bestätigung (vgl. Ziffer 1.1 Satz 2). Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

3.2. Besonderheiten zum Transport Ihres Fahrzeugs
Der Veranstalter führt den Transport Ihres Fahrzeugs zum Zielort und zurück mit Hilfe der Firma EUROPCAR durch. Dieser Transport ist gegen Beschädigungen und Verluste bis zur Höhe von EUR 60.000 pro PKW versichert. Auf Ihren Wunsch und gegen zusätzliche Prämienzahlung wird der Veranstalter eine höhere Versicherung eindecken. Bitte geben Sie uns hierzu ggf. spätestens 14 Tage vor Beginn des Transportes Bescheid.

Mit Buchung müssen Sie dem Veranstalter Typ, Modell, Gewicht, Maße, polizeiliches Kennzeichen und den Zeitwert (bei Oldtimern: taxierten Wert) Ihres Fahrzeuges mitteilen.

Der Veranstalter empfiehlt, während des Transportes des Fahrzeuges darin kein Gepäck zu lassen. Eine Haftung des Veranstalters für Verlust oder Beschädigung von Gepäck während des Fahrzeugtransportes ist ausgeschlossen.

Ein Verlust, eine Beschädigung oder eine Fehlleitung des Fahrzeuges oder darin – entgegen unserer Empfehlung - transportierten Gepäcks ist dem Veranstalter oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt es ein Reisender schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, stehen ihm Ansprüche nicht zu. Zum Nachweis etwaiger Schäden wird bei Übernahme und Auslieferung des Fahrzeuges ein Protokoll erstellt, das den äußeren Zustand des Fahrzeuges wiedergibt.

Bitte beachten Sie, dass besondere Vorschriften – vor allem Zollvorschriften - bestehen, wenn Ihr Fahrzeug durch oder in die Schweiz transportiert wird.

Bitte überprüfen Sie rechtzeitig vor Reisebeginn, ob Ihr Fahrzeug auch im Zielland haftpflichtversichert ist. Eine grüne Versicherungskarte ist mitzuführen.

Liefert der Reisende sein Fahrzeug nicht rechtzeitig am vereinbarten Übergabepunkt für Hin- oder Rücktransport ab, entstehen Mehrkosten, die der Reisende zu tragen hat.

3.5 Sonderwünsche, individuelle Reisegestaltung
3.5.1 Reisebüros dürfen Sonderwünsche nur entgegennehmen, wenn diese als unverbindlich bezeichnet werden. Der Veranstalter bemüht sich, Ihrem Wunsch nach Sonderleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung ausgeschrieben sind, z.B. Zimmer benachbart oder Zimmer in bestimmter Lage, nach Möglichkeit zu entsprechen. Reisebüros sind weder vor noch nach Abschluss des Reisevertrages berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung des Veranstalters, von Leistungsbeschreibungen (Ziffer 3.1) bzw. bereits abgeschlossenen Reiseverträgen abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, soweit sie hierzu nicht gesondert bevollmächtigt sind.

3.5.2 Bei von Reisenden im Zielgebiet gewünschten Hotelumbuchungen behält der Veranstalter sich zusätzlich zu den gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten die Erhebung einer angemessenen Bearbeitungsgebühr pro Person vor.

3.5.3 Die Mitnahme von Haustieren ist nur in den Fällen gestattet, in denen die Leistungsbeschreibung dies ausdrücklich zulässt.

3.6 Reiseverlängerung
Falls Sie länger an Ihrem Urlaubsort bleiben wollen, sprechen Sie den Veranstalter bitte möglichst frühzeitig an. Wir verlängern Ihren Aufenthalt gerne, wenn entsprechende Unterbringungs- und Rückbeförderungsmöglichkeiten verfügbar sind. Bitte beachten Sie die mit Ihrer Rückreise verbundenen tariflichen Bedingungen sowie die Gültigkeitsdauer Ihrer Reiseversicherungen.

4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

4.2 Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Transportkosten für das Fahrzeug nach Vertragsschluss entsprechend wie folgt zu ändern.

4.2.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Transportkosten (einschließlich Zölle, Steuern etc.) so kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.

4.2.2 Eine Erhöhung nach Ziffer 4.2.1 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Veranstalter vorhersehbar waren.

4.2.3 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.

4.2.4 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn / Rücktrittsgebühren
5.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter (Anschriften siehe unten nach Ziffer 14.) bzw. dem buchenden Reisebüro. Ihnen wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2 Wenn Sie von der Reise zurücktreten oder wenn Sie die Reise nicht antreten, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Veranstalter, soweit der Rücktritt bzw. der Nichtantritt der Reise nicht von ihm zu vertreten ist und nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis für die bis zum Rücktritt/Nichtantritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen (Rücktrittsgebühren) verlangen.
Diese Rücktrittsgebühren sind in Ziffer 5.5. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in prozentualem Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert.
Gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen sind dabei berücksichtigt.

5.3 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn ein Reiseteilnehmer sein Fahrzeug nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Übergabepunkt abliefert oder sich nicht im ersten Hotel der Rundreise einfindet oder wenn die Reise wegen nicht vom Veranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, wie z.B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird.

5.4 Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die von dem Veranstalter in der im Einzelfall anzuwendenden Pauschale (siehe nachstehende Ziffer 5.5) ausgewiesenen Kosten.

5.5 Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt bei Stornierungen:
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 30 %
ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 35 %
ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 8. Tag vor Reiseantritt 70 %
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des Reisepreises;

5.6. Ihr Recht, einen Ersatzteilnehmer zu stellen (siehe unter Ziffer 6.2), bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

6. Umbuchung, Ersatzperson
6.1 Auf Ihren Wunsch nimmt der Veranstalter, soweit durchführbar, bis zum 31. Tag vor Reiseantritt eine Abänderung der Bestätigung (Umbuchung) vor.
Dafür werden € 50,- pro Person erhoben. Als Umbuchung gelten z.B. Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder des Fahrzeugtransportes.
Änderungen nach den oben genannten Fristen sowie Änderungen über den Geltungszeitraum der der Buchung zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung (Ziffer 3.1) hinaus, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5.5 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden.

6.2 Bis zum Reiseantritt kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Veranstalter. Dieser kann dem Eintritt des Dritten anstelle des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Veranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Kosten eine Bearbeitungsgebühr von pauschal € 50,- zu verlangen. Der Nachweis mit dem Eintritt des Dritten nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen.
Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

7. Reiseversicherungen
Die Veranstalter empfehlen den Abschluss eines umfassenden Reiseversicherungs-Pakets, insbesondere inklusive einer (auch jeweils separat zu buchenden) Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. Zur Versicherung des Fahrzeuges siehe Ziffer 3.2..

8. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Der Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.

9. Außergewöhnliche Umstände - Höhere Gewalt
Wegen der Kündigung des Reisevertrages in Fällen höherer Gewalt verweisen wir auf § 651j BGB.
Dieser hat folgenden Wortlaut:
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

10. Abhilfe / Minderung / Kündigung
10.1 Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

10.2 Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise
eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen.

10.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen - kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet dem Veranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

11. Haftung
11.1 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. Er kann Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.

11.2 Vertragliche Schadenersatzansprüche
Die vertragliche Haftung des Veranstalters auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt wird. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden, der kein Körperschaden ist, allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.3 Deliktische Schadenersatzansprüche
Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

11.4 Der Veranstalter haftet nicht für Unfälle während der Rundreise. Der Veranstalter übernimmt auch keine Gewähr für die Straßenverhältnisse und haftet nicht, wenn empfohlene Routen nicht befahrbar sind. Dem Reisenden wird empfohlen, sich jeweils vor Abreise aus einem Hotel über die Straßenverhältnisse auf der geplanten Route zu erkundigen, z.B. ob Pässe geöffnet oder Straßen gesperrt sind

11.5. Der Veranstalter haftet dafür, dass das Fahrzeug bis zu einem Wert von EUR 60.000,00 transportversichert ist. Eine darüber hinausgehende Haftung des Veranstalters für Transportschäden des Fahrzeugs ist ausgeschlossen. Die Versicherungspolice kann jederzeit beim Veranstalter angefordert werden.

Der Veranstalter haftet nicht für Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugs während der Reise, und während des Parkens in dem jeweiligen Hotel.

11.6 Mitwirkungspflicht, Beanstandungen

11.6.1 Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

11.6.2 Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben, ist diese dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen.
Ist der Veranstalter nicht erreichbar, wenden Sie sich an den Leistungsträger (z.B. Hotelier). Die notwendigen Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen finden Sie in Ihren Reiseunterlagen oder in der Leistungsbeschreibung (Ziffer 3.1).

12. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung
12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651f BGB) sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Ihrem Veranstalter (Anschrift siehe unten nach Ziffer 14) geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen.
Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Der Tag des Reiseendes wird bei Berechnung der Monatsfrist nicht mitgerechnet.
Wegen der Anmeldung von Fahrzeug- oder Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Fahrzeug bzw. Gepäck oder Fahrzeug- und Gepäckverlust siehe Ziffer 3.2..

12.2.1 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren.
Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.

12.2.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr.

12.2.3 Die Verjährung nach den vorstehenden Absätzen 12.2.1 und 12.2.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.

12.2.4 Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

12.2.5 Schweben zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

12.3 Ihr Reisebüro tritt nur als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch Reisende entgegenzunehmen.

13. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
13.1 Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Angehörige anderer Staaten sollten sich bei den für sie zuständigen Botschaften / Konsulaten erkundigen. Durch die Reiseausschreibung in den Leistungsbeschreibungen (Ziffer 3.1) und mit den Reiseunterlagen erhalten Sie wesentliche Informationen über die für Ihre Reise notwendigen Formalitäten.

13.2 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise und des Kfz-Transports wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.

13.3 Entnehmen Sie bitte dem Katalog und erkundigen Sie sich in Ihrem Reisebüro, ob für Ihre Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt, und achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder können im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen werden. Für manche Länder benötigen sie einen eigenen Kinderpass.

13.4 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt.
Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt. Der Veranstalter haftet insbesondere nicht für Schäden und Kosten, die dadurch entstehen, dass Schweizerische Behörden oder Zollstellen das Fahrzeug und/oder das darin befindliche Gepäck bei Ein- oder Durchreise festhalten, durchsuchen oder konfiszieren. Der Reisende ist selbst für die Einhaltung Schweizerischer Zoll- und Devisenbestimmungen verantwortlich.

14. Gerichtsstand / Allgemeines
14.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

14.2 Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse, ist der Sitz des Reiseveranstalters. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.  

Diese Reisebedingungen und Hinweise gelten für die Reiseveranstalter
Grand Tourisme GmbH & Co. KG
Strandweg 66
D - 22587 Hamburg
Tel.: 0049/40 870 8931-0
Fax: 0049/40 870 8931-15
mobil: 0049/175 222 9128
www.grandtourisme.de
Drucklegung September 2011, 1. Auflage

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